E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (GR - U 2023 1)

Zusammenfassung des Urteils U 2023 1: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer A._____, der von einer AHV-Rente und einer Altersrente lebt, beantragte öffentliche Unterstützung ab dem 1. November 2022. Die Behörde gewährte ihm diese Unterstützung, stellte sie jedoch ab dem 31. Dezember 2022 ein, nachdem die Ergänzungsleistungen direkt an ihn überwiesen wurden. A._____ erhob Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde, da er keinen Anspruch auf rückwirkende Unterstützung hatte und ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr bedürftig war. Die Gerichtskosten wurden ihm nicht auferlegt, da das Gericht keinen erheblichen Aufwand hatte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts U 2023 1

Kanton:GR
Fallnummer:U 2023 1
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:
Verwaltungsgericht Entscheid U 2023 1 vom 13.12.2022 (GR)
Datum:13.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe
Schlagwörter: Sozialhilfe; Unterstützung; Bg-act; Ergänzungsleistungen; Richtlinien; Sozialhilfeleistung; Graubünden; Sozialhilfeleistungen; Recht; SKOS-Richtlinien; Kanton; Höhe; Kapitel; Verfügung; Kantons; Unterstützungsleistungen; Beschwerdeführers; Anspruch; Hilfe; Sozialhilferecht; Ausgaben; Verwaltungsgericht; Entscheid; Notlage; Antrag; Leistungen; Einnahmen; Rente; Gesuch
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:139 I 218;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts U 2023 1

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 1 3. Kammer Einzelrichterin Pedretti Aktuarin Hemmi URTEIL vom 8. Februar 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde C._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe I. Sachverhalt: 1. A._____, geb. D._____, lebt von einer AHV-Rente sowie einer Altersrente aus E._____ und bezog bis September 2022 Ergänzungsleistungen. 2. Am 15. November 2022 reichte Pro Senectute Graubünden für A._____ bei der B._____ ein Gesuch um öffentliche Unterstützung ab 1. November 2022 ein. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ergänzungsleistungen vorübergehend eingestellt worden seien, weil fehlende Unterlagen nachgereicht werden müssten und die Dauer von Auslandaufenthalten überprüft werden müsse. 3. Mit Verfügung vom 30. November 2022 sprach die B._____ A._____ ab 1. November 2022 bis 31. Januar 2023 öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich CHF 571.65 zu (Dispositiv-Ziff. 1). 4. Am 8. Dezember 2022 informierte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden die B._____ über die anstehende Nachzahlung der Ergänzungsleistungen (EL) für die Zeit vom 1. November 2022 bis 31. Dezember 2022. Ab 1. Januar 2023 würden die monatlichen Ergänzungsleistungen direkt A._____ überwiesen. Ausserdem wurde die B._____ aufgefordert, den beigelegten Verrechnungsantrag auszufüllen und zu retournieren. 5. Daraufhin stellte die B._____ die Unterstützungsleistungen per 31. Dezember 2022 ein. 6. Gegen die Verfügung der B._____ vom 30. November 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. Dezember 2022 mit als Einsprache bezeichneter Eingabe Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sozialhilfeleistungen seien bereits ab Oktober 2022 und für unbestimmte Zeit sowie entsprechend der Höhe der Ergänzungsleistungen auszurichten. 7. Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können nach kantonalem eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2022 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig offensichtlich begründet unbegründet ist. Da sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist darüber in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden. 2. Streitig sind der Anspruchsbeginn auf Sozialhilfeleistungen, die Dauer der Ausrichtung der Unterstützungsleistungen und die Höhe der auszurichtenden Sozialhilfeleistungen. Damit bildet lediglich die Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung Streitgegenstand. Daran vorbei zielen die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf das EL-rechtliche Verfahren beziehen. Sie sind im vorliegenden Verfahren daher nicht zu hören. 3. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3 und E.3.5, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels 'Praxishilfen' mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 33 vom 21. Juni 2022 E.3.1, U 22 1 vom 22. Februar 2022 E.3.1, U 21 89 vom 8. Februar 2022 E.4.1.1, U 20 38 vom 3. Februar 2021 E.2.1.1, U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.1, U 18 57 vom 24. Oktober 2018 E.2.1). 4.1. Weder in der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung noch in den SKOS-Richtlinien findet sich eine Regelung bezüglich des Anspruchsbeginns von finanziellen Unterstützungsleistungen in der Sozialhilfe. Der Zweck von Sozialhilfeleistungen besteht darin, eine konkrete und gegenwärtige (aktuelle) Notlage zu mildern. Die Sozialhilfe hat einen gegenwärtig offenen Bedarf abzuwenden (Gegenwärtigkeits- und Bedarfsdeckungsprinzip). Grundsätzlich erstreckt sich die Sozialhilfe nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb ein Hilfeempfänger nicht verlangen kann, dass ihm Sozialhilfeleistungen rückwirkend ausgerichtet werden, auch wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten (vgl. Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, ein Handbuch, Zürich/St. Gallen 2014, S. 255 und S. 257; Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 118; Rüegg, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 48, Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 74). Für den Unterstützungsbeginn ist auf die effektive Kenntnis der Leistungsvoraussetzungen abzustellen (Kenntnisprinzip). Damit wird die sozial-praktische Wirksamkeit des Sozialhilfeanspruchs zu erleichtertem Leistungszugang gefördert. Das Kenntnisprinzip schliesst weder ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfe auf den Zeitpunkt der Antragsstellung aus, noch steht es einer provisorischen Leistungsaufnahme in dringenden Fällen entgegen. In dringenden Fällen bzw. bei einer glaubhaften akuten Notlage ist die Sozialhilfe vielmehr verpflichtet, für eine angemessene Übergangszeit provisorische Hilfe zu leisten (z.B. Ausrichtung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt), bis der Sozialhilfeanspruch hinreichend geklärt ist. Als Faustregel lässt sich festhalten, dass der Beginn der Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen mit der Einreichung des Unterstützungsgesuchs zusammenfällt. Das bedeutet, dass bei der Anspruchsberechnung der Lebensbedarf grundsätzlich für den ganzen Monat der Gesuchseinreichung (monatliche Unterstützungsperiode) gesichert werden muss. Das gilt rückwirkend auch in jenen Fällen, bei denen sich ein Unterstützungsentscheid noch weiter verzögert (vgl. Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 731 ff.; Derselbe, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 485 ff.). 4.2. Am 15. November 2022 reichte Pro Senectute Graubünden für den Beschwerdeführer ein Gesuch um öffentlich Unterstützung bei der Beschwerdegegnerin ein. Darin wurde ausdrücklich um Unterstützung ab dem 1. November 2022 ersucht. Zwar wurde im Begleitschreiben zum Unterstützungsgesuch festgehalten, dass der Beschwerdeführer (lediglich) bis September 2022 Ergänzungsleistungen erhalten habe. Dass er sich in Bezug auf den fraglichen Monat Oktober 2022 in einer nicht überwundenen finanziellen Notlage befunden haben soll, ergibt sich daraus aber nicht (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies macht der Beschwerdeführer denn auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend. Mit Blick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es ihm obliegt, bei der Verwaltungsbehörde Antrag zu stellen und damit auf seine Bedürftigkeit aufmerksam zu machen (vgl. Art. 4 UG). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer öffentlich-rechtliche Unterstützung ab 1. November 2022 zuzusprechen, ist somit nicht zu beanstanden. Daher ist der Antrag des Beschwerdeführers, ihm bereits ab 1. Oktober 2022 Unterstützungsleistungen zu gewähren, abzuweisen. 5.1. Auch für das Unterstützungsende ist auf die effektive Kenntnis der Leistungsvoraussetzungen abzustellen (Kenntnisprinzip). Die Unterstützung endet üblicherweise am Ende des Monats, in welchem eine der Leistungsvoraussetzungen wegfällt (vgl. Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 731 und 734). Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) hält fest, dass die Sozialhilfe so lange gewährt wird, bis die Verhältnisse gefestigt sind. 5.2. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden informierte die Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2022 unter anderem darüber, dass die monatlichen Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 direkt dem Beschwerdeführer überwiesen würden (vgl. Bg-act. 4). Ausserdem ergibt sich aus der Verfügung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 3. Januar 2023, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 1'177.-- hat (vgl. Bg-act. 5). Unter Berücksichtigung der monatlichen Ergänzungsleistungen resultiert ab 1. Januar 2023 ein verfügbares Einkommen von insgesamt CHF 2'628.-- pro Monat (CHF 1'177.-- + CHF 1'451.--, vgl. Erwägung 6.2). In Gegenüberstellung mit den anrechenbaren Ausgaben von insgesamt CHF 2'022.65 pro Monat (vgl. Erwägung 6.2) ergibt sich ein Positivsaldo von CHF 605.35 pro Monat. Damit ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2023 zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Unterstützungsleistungen zu Recht per 31. Dezember 2022 eingestellt hat. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Sozialhilfeleistungen für unbestimmte Zeit zu gewähren, ist folglich ebenfalls abzuweisen. 6.1. Wie bereits dargelegt, bestimmt die zuständige Sozialbehörde gemäss Art. 2 Abs. 1 UG Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei sind für die Bemessung der Unterstützung gemäss Art. 1 Abs. 1 ABzUG die SKOS-Richtlinien einschliesslich des Kapitels 'Praxishilfen' mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend. 6.2. Die Sozialhilfeleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen anrechenbaren Ausgaben und Eigenmittel (vgl. Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 717). Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst folgende Ausgabenpositionen: Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung sowie grundversorgende situationsbedingte Leistungen. Sie wird individuell durch fördernde situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen sowie Einkommensfreibeträge ergänzt (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2022, Kapitel C.1). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst eine Vielzahl von Ausgabenpositionen in einem Privathaushalt. Er wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt und betrug im Jahr 2022 für einen Einpersonenhaushalt CHF 1'006.-- pro Monat (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2022, Kapitel C.3.1; siehe Bg-act. 1 und 3). Anzurechnen sind zudem die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen inkl. der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2022, Kapitel C.4.1). Gemäss dem Berechnungsblatt des Beschwerdeführers belaufen sich die monatlichen Wohn- und Nebenkosten auf CHF 1'000.-- (vgl. Bg-act. 1; siehe Bg-act. 3). Sodann ist jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den unterstützte Personen selbst bezahlen müssen, als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2022, Kapitel C.5). Die Differenz zwischen den monatlichen KVG-Prämien von CHF 406.65 und der individuellen Prämienverbilligung von CHF 390.-- beträgt CHF 16.65 (vgl. Bg-act. 3). Dagegen bzw. gegen die Höhe der angerechneten individuellen Prämienverbilligung bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift nichts vor. Ebenso wenig macht er situationsbedingte Leistungen geltend (vgl. Bg-act. 1). Somit resultieren anrechenbare Ausgaben in der Höhe von insgesamt CHF 2'022.65 pro Monat (vgl. Bg-act. 3). Des Weiteren werden bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt, insbesondere Renten, Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV/IV/UV sowie Ergänzungsleistungen und Beihilfen (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2022, Kapitel D.1). Der Beschwerdeführer führt in dem von ihm eingereichten Berechnungsblatt monatliche Einnahmen aus Renten in der Höhe von CHF 1'242.-- und weitere Einnahmen (deutsche Rente) von CHF 209.-- pro Monat an (vgl. Bg-act. 1). Somit belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen auf insgesamt CHF 1'451.-- pro Monat (vgl. Bg-act. 3). Bei anrechenbaren Ausgaben von monatlich CHF 2'022.65 und verfügbaren Einnahmen von CHF 1'451.-- pro Monat resultiert ein Fehlbetrag von monatlich CHF 571.65 (vgl. Bg-act. 3). Dass die Beschwerdegegnerin monatliche Unterstützungsleistungen in dieser Höhe verfügt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Gegen die für die Bemessung der Sozialhilfeleistung angeführten Beträge bringt der Beschwerdeführer denn auch nichts Konkretes vor. Sein Antrag, ihm Sozialhilfeleistungen entsprechend der Höhe der Ergänzungsleistungen zuzusprechen, verfängt daher nicht und ist abzuweisen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens müssten die Gerichtskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden, zumal das Beschwerdeverfahren in Sozialhilfesachen nicht kostenlos ist und er auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. Art. 73 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 VRG). Angesichts der besonderen Umstände dieses Einzelfalls, der dem Gericht ausserdem nur einen bescheidenen Aufwand verursacht hat, wird hier aber ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet. Der Beschwerdegegnerin wird gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung] [Mit Urteil 8C_165/2023 vom 17. März 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.